Foto: Gerichtshof der Europäischen Union
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.10.2014 entschieden, dass in den Bauregellisten des DIBt enthaltene technische Zusatzanforderungen an bereits europäisch harmonisierte Bauprodukte unzulässige Handelshindernisse darstellten.
Konkret betroffen sind hierbei folgende Produkte: „Rohrleitungsdichtungen aus thermoplastischem Elastomer“, „Dämmstoffe aus Mineralwolle“ und „Tore, Fenster und Außentüren“.
Das Urteil bezieht sich zwar auf die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), welche jetzt durch die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) abgelöst wurde, hat jedoch auch Auswirkungen auf die aktuellen Regelungen.
Nunmehr wird eingehend geprüft, welche Reichweite das Urteil hat und auf welche anderen Produkte im Geltungsbereich von harmonisierten Normen die Entscheidung übertragen werden kann.
Die Folgerungen aus dem Urteil für das deutsche Baurecht werden nun zwischen dem Bund, den Ländern und dem DIBt beraten.
Der Bund Güteschutz mit seinen angeschlossenen Güteschutzgemeinschaften wird Sie laufend über den aktuellen Stand dazu informieren.
Fragen Sie einfach bei der Geschäftsstelle in Ihrem Bundesland nach.